RS OGH 1984/2/28 5Ob512/84, 3Ob2316/96a

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Veröffentlicht am 28.02.1984
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Norm

ABGB §1392 H
ABGB §1405
ABGB §1407

Rechtssatz

Von dem Eintritt des Vertragsübernehmers in die Rechtsstellung der ausscheidenden Vertragspartei können einzelne Rechte und Pflichten ausgenommen werden; die gewillkürte Vertragsübernahme kann auch schon fällig gewordene Forderungen und Schulden miteinschließen; der Umfang der Vertragsübernahme im einzelnen ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf die der Vertragsübernahme zugrundeliegenden Kausalabreden Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 512/84
    Entscheidungstext OGH 28.02.1984 5 Ob 512/84
  • 3 Ob 2316/96a
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 2316/96a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032703

Dokumentnummer

JJR_19840228_OGH0002_0050OB00512_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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