Rechtssatz
Ausführungshandlungen zu einem Delikt sind nicht als der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlungen (§ 15 Abs 2 StGB) zu beurteilen, sondern als Beginn der Tatbestandsverwirklichung schon dem Kernbereich des strafbaren Versuchs (§ 15 Abs 1 StGB) zuzuordnen (so - für das FinStrG - schon EvBl 1983/177).Ausführungshandlungen zu einem Delikt sind nicht als der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlungen (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) zu beurteilen, sondern als Beginn der Tatbestandsverwirklichung schon dem Kernbereich des strafbaren Versuchs (Paragraph 15, Absatz eins, StGB) zuzuordnen (so - für das FinStrG - schon EvBl 1983/177).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089629Im RIS seit
28.02.1984Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023