RS OGH 2004/1/20 5Ob64/83, 5Ob184/03z, 5Ob292/03g

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Veröffentlicht am 28.02.1984
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Rechtssatz

Das Verhältnis der Einzelansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG, die nur auf Verschaffung der für die Eigentumseinverleibung erforderlichen Unterlagen gerichtet sind, zu seinem den dadurch mittelbar angestrebten Enderfolg unmittelbar herbeiführenden Einverleibungsanspruch nach § 25 Abs 1 WEG ist derart, daß ihre kumulierte Geltendmachung mit diesem Anspruch vom Nachweis eines besonderen Rechtsschutzinteresses an den einzelnen Teilansprüchen abhängig ist.Das Verhältnis der Einzelansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, die nur auf Verschaffung der für die Eigentumseinverleibung erforderlichen Unterlagen gerichtet sind, zu seinem den dadurch mittelbar angestrebten Enderfolg unmittelbar herbeiführenden Einverleibungsanspruch nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG ist derart, daß ihre kumulierte Geltendmachung mit diesem Anspruch vom Nachweis eines besonderen Rechtsschutzinteresses an den einzelnen Teilansprüchen abhängig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083277

Dokumentnummer

JJR_19840228_OGH0002_0050OB00064_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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