Norm
WEG 1975 §23 Abs2 Z2Rechtssatz
Das Verhältnis der Einzelansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG, die nur auf Verschaffung der für die Eigentumseinverleibung erforderlichen Unterlagen gerichtet sind, zu seinem den dadurch mittelbar angestrebten Enderfolg unmittelbar herbeiführenden Einverleibungsanspruch nach § 25 Abs 1 WEG ist derart, daß ihre kumulierte Geltendmachung mit diesem Anspruch vom Nachweis eines besonderen Rechtsschutzinteresses an den einzelnen Teilansprüchen abhängig ist.Das Verhältnis der Einzelansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, die nur auf Verschaffung der für die Eigentumseinverleibung erforderlichen Unterlagen gerichtet sind, zu seinem den dadurch mittelbar angestrebten Enderfolg unmittelbar herbeiführenden Einverleibungsanspruch nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG ist derart, daß ihre kumulierte Geltendmachung mit diesem Anspruch vom Nachweis eines besonderen Rechtsschutzinteresses an den einzelnen Teilansprüchen abhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083277Dokumentnummer
JJR_19840228_OGH0002_0050OB00064_8300000_001