Norm
ABGB §94 Abs1Rechtssatz
Die Begriffe "nach ihren Kräften" und "gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft" in § 94 Abs 1 ABGB geben die Rechtsgrundlage für eine gerechte und zweckmäßige Aufteilung und Gestaltung der Beiträge der Ehegatten im Einzelfall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009695Dokumentnummer
JJR_19840229_OGH0002_0020OB00202_8300000_001