RS OGH 1984/2/29 11Os12/84

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Veröffentlicht am 29.02.1984
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Norm

StGB §137
StGB §167

Rechtssatz

Vollständige Schadensgutmachung nach Zueignung eines toten Rehbocks setzt voraus, daß der ganze Tierkörper dem Berechtigten zurückgestellt wird; Zurücklassen des Kadavers ohne die sogenannte Krone (Rehkrickel) genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094221

Dokumentnummer

JJR_19840229_OGH0002_0110OS00012_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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