RS OGH 2020/7/28 2Ob521/84, 8Ob503/85, 10Ob26/20a

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Veröffentlicht am 29.02.1984
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Rechtssatz

Hat das Gericht vom Herabsetzungsgrund bzw Einstellungsgrund bereits Kenntnis, besteht keine Mitteilungspflicht mehr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076795

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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