RS OGH 1984/3/1 6Ob526/84

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Veröffentlicht am 01.03.1984
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Norm

MG §19 Abs2 Z5 und 6 C
MRG §30 Abs2 Z8 B

Rechtssatz

Widerspricht die vor Jahren begründete vertragliche Verpflichtung des Hausherrn, ein Anbot auf Abschluß eines Mietvertrages bezüglich der Hausherrnwohnung zu stellen, nicht einem auf seiten des Anbotspflichtigen zu veranschlagenden Bedarf einer Person des im § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG umschriebenen Personenkreises, ist ein erst in der Folge mietrechtlich erheblich gewordener Eigenbedarf nicht als ein selbst verschuldeter von der Geltendmachung als Kündigungsgrund ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 526/84
    Entscheidungstext OGH 01.03.1984 6 Ob 526/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067955

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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