Norm
MG §19 Abs2 Z5 und 6 CRechtssatz
Widerspricht die vor Jahren begründete vertragliche Verpflichtung des Hausherrn, ein Anbot auf Abschluß eines Mietvertrages bezüglich der Hausherrnwohnung zu stellen, nicht einem auf seiten des Anbotspflichtigen zu veranschlagenden Bedarf einer Person des im § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG umschriebenen Personenkreises, ist ein erst in der Folge mietrechtlich erheblich gewordener Eigenbedarf nicht als ein selbst verschuldeter von der Geltendmachung als Kündigungsgrund ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067955Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008