Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Die Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG ist ausdehnend dahin zu interpretieren, daß der Zulassungsbesitzer auch einem erkennbar alkoholisierten oder übermüdeten Führerscheinbesitzer die Lenkung seines Kraftfahrzeuges nicht überlassen darf.Die Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist ausdehnend dahin zu interpretieren, daß der Zulassungsbesitzer auch einem erkennbar alkoholisierten oder übermüdeten Führerscheinbesitzer die Lenkung seines Kraftfahrzeuges nicht überlassen darf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065827Dokumentnummer
JJR_19840301_OGH0002_0080OB00193_8300000_001