Norm
ABGB §651Rechtssatz
Ein Verteilungsvermächtnis iSd § 651 ABGB liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein Barlegat einer bestimmten Person ( hier: dem nicht mehr bestehenden Verein "Wiener Freiwillige Rettungsgesellschaft" ) vermacht, nicht aber einer Gruppe von
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012588Dokumentnummer
JJR_19840306_OGH0002_0050OB00692_8300000_001