RS OGH 1984/3/8 7Ob579/83, 7Ob701/89, 1Ob512/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1984
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Norm

ABGB §851 Abs2

Rechtssatz

Der Beweis des besseren Rechtes muß für den Zeitpunkt des entstandenen Grenzstreites ( oder danach ) erbracht werden. Es genügt nicht der Nachweis, daß vor langer Zeit ( hier mehr als 200 Jahre zurück ) die Grenze einen bestimmten Verlauf hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013889

Dokumentnummer

JJR_19840308_OGH0002_0070OB00579_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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