Norm
ABGB §851 Abs2Rechtssatz
Der Beweis des besseren Rechtes muß für den Zeitpunkt des entstandenen Grenzstreites ( oder danach ) erbracht werden. Es genügt nicht der Nachweis, daß vor langer Zeit ( hier mehr als 200 Jahre zurück ) die Grenze einen bestimmten Verlauf hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013889Dokumentnummer
JJR_19840308_OGH0002_0070OB00579_8300000_002