RS OGH 1984/3/8 7Ob41/83

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Veröffentlicht am 08.03.1984
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Rechtssatz

Gegenstand des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages ist nicht der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also nicht ein individuelles Risiko, sondern das typische Risiko der Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges (Art 1 Abs 1 AKHB) unter Zugrundelegung eines verkehrssicheren Zustandes, der beim Vertragsabschluß nicht geprüft wird.Gegenstand des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages ist nicht der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also nicht ein individuelles Risiko, sondern das typische Risiko der Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges (Artikel eins, Absatz eins, AKHB) unter Zugrundelegung eines verkehrssicheren Zustandes, der beim Vertragsabschluß nicht geprüft wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080192

Dokumentnummer

JJR_19840308_OGH0002_0070OB00041_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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