Rechtssatz
Haben mit dem von ihnen abgeschlossenen Vergleich die Parteien den ursprünglichen Hauptgegenstand der strittigen Forderung - nämlich seine Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - durch einen völlig anderen, artlich verschiedenen Anspruchsgegenstand - nämlich das Recht auf zweimalige Überlassung eines Autobusses zur Durchführung von Wochenendfahrten - ersetzt und damit eine neue Vereinbarung getroffen, mit welcher die alte, zunächst eingeklagte Verbindlichkeit ihrem Inhalt nach nicht mehr "wohl bestehen" kann (§ 1379 Abs 3 ABGB), hat diese frühere Hauptverbindlichkeit zu bestehen aufgehört; es ist nicht möglich, wegen der (angeblich) nicht vollständigen Erfüllung des Vergleiches auf die ursprünglichen Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzugreifen.Haben mit dem von ihnen abgeschlossenen Vergleich die Parteien den ursprünglichen Hauptgegenstand der strittigen Forderung - nämlich seine Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - durch einen völlig anderen, artlich verschiedenen Anspruchsgegenstand - nämlich das Recht auf zweimalige Überlassung eines Autobusses zur Durchführung von Wochenendfahrten - ersetzt und damit eine neue Vereinbarung getroffen, mit welcher die alte, zunächst eingeklagte Verbindlichkeit ihrem Inhalt nach nicht mehr "wohl bestehen" kann (Paragraph 1379, Absatz 3, ABGB), hat diese frühere Hauptverbindlichkeit zu bestehen aufgehört; es ist nicht möglich, wegen der (angeblich) nicht vollständigen Erfüllung des Vergleiches auf die ursprünglichen Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzugreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032442Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0040OB00022_8300000_001