Norm
StGB §105 Abs1 BRechtssatz
1.) Auch in bezug auf das tatbestandsmäßige Erzwingen eines bestimmen Opfer-Verhaltens ist nicht Absicht erforderlich, sondern Vorsatz jeder Art ausreichend.
2.) Der deliktsspezifische Einsatz der Gewalt zielt bei der Nötigung auf eine Willensbeugung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093747Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0100OS00150_8300000_001