RS OGH 1984/3/13 5Ob10/84

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Veröffentlicht am 13.03.1984
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Norm

ABGB §834
ABGB §835 A

Rechtssatz

Um eine nachträgliche Sanktionierung von eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen handelt es sich nicht, wenn der Außerstreitrichter zur Entscheidung darüber angerufen wird, in welcher Weise einem der Gesamtheit der Miteigentümer erteilten baubehördlichen Auftrag entsprochen werden soll, entweder die von einem Dritten ( hier vom Mieter ) eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderung rückgängig zu machen oder um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung hiefür anzusuchen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 10/84
    Entscheidungstext OGH 13.03.1984 5 Ob 10/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013683

Dokumentnummer

JJR_19840313_OGH0002_0050OB00010_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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