RS OGH 1990/12/19 1Ob516/84, 3Ob596/90

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Veröffentlicht am 14.03.1984
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Rechtssatz

Eine Zurückweisung von relevanten Anträgen wegen Verschleppungsabsicht in analoger Anwendung des § 275 Abs 2 ZPO ist im Außerstreitverfahren unzulässig.Eine Zurückweisung von relevanten Anträgen wegen Verschleppungsabsicht in analoger Anwendung des Paragraph 275, Absatz 2, ZPO ist im Außerstreitverfahren unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005962

Dokumentnummer

JJR_19840314_OGH0002_0010OB00516_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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