Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F1Rechtssatz
Eine Zurückweisung von relevanten Anträgen wegen Verschleppungsabsicht in analoger Anwendung des § 275 Abs 2 ZPO ist im Außerstreitverfahren unzulässig.Eine Zurückweisung von relevanten Anträgen wegen Verschleppungsabsicht in analoger Anwendung des Paragraph 275, Absatz 2, ZPO ist im Außerstreitverfahren unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005962Dokumentnummer
JJR_19840314_OGH0002_0010OB00516_8400000_001