RS OGH 1984/3/14 1Ob552/84, 8Ob184/02w

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Veröffentlicht am 14.03.1984
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Norm

ABGB §1417
ZPO §116 IV

Rechtssatz

Der vom Prozeßgericht bestellte Abwesenheitskurator ist auch zur Empfangnahme der in der Klage gelegenen Mahnung berechtigt, wenn auch die Fälligkeit der Forderung von einer Mahnung abhängt. RG vom 05.02.1940, VIII 97/39

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 552/84
    Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 552/84
    Vgl aber; Beisatz: Der Wirkungsbereich des Prozeßkurators beschränkt sich auf die Vertretung der prozeßunfähigen Partei in jenem Verfahren, für das er bestellt wurde. Andere Rechtshandlungen zu setzen, wie etwa Zahlungen für den Kuranden aus dessen Vermögen zu leisten, ist er nicht befugt. (T1) Veröff: RZ 1984/77 S 236 = JBl 1985,235 = SZ 57/52
  • 8 Ob 184/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 184/02w
    Vgl auch; Beisatz: Er ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden mit einem auf die Vertretung im Prozess umfänglich beschränkten Wirkungskreis und darf daher in diesem Rahmen rechtswirksam alle Handlungen mit unmittelbarer Wirkung für den Abwesenden setzen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033305

Dokumentnummer

JJR_19840314_OGH0002_0010OB00552_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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