RS OGH 1984/3/14 1Ob40/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1984
beobachten
merken

Norm

MedienG §38 Abs1

Rechtssatz

Als neuerliche Veröffentlichung ist auch die Veröffentlichung in einer weiteren Nummer des periodischen Mediums anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067863

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten