Rechtssatz
Die Unterlassung jeder Untersuchung und Prüfung des Wahrheitsgehaltes konkret vorgebrachter, entscheidungswesentlicher Tatumstände in einem nach den §§ 1 bis 19 AußStrG abzuführenden Verfahren widerstreitet den im § 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG normierten Stoffsammlungsgrundsätzen in einer Nichtigkeit gegründeten Art.Die Unterlassung jeder Untersuchung und Prüfung des Wahrheitsgehaltes konkret vorgebrachter, entscheidungswesentlicher Tatumstände in einem nach den Paragraphen eins bis 19 AußStrG abzuführenden Verfahren widerstreitet den im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 AußStrG normierten Stoffsammlungsgrundsätzen in einer Nichtigkeit gegründeten "Art".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007406Dokumentnummer
JJR_19840315_OGH0002_0060OB00005_8400000_001