Norm
ABGB §138Rechtssatz
Solange nicht andere - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarungen zwischen den Parteien feststehen, ist davon auszugehen, daß der Vater mit den zum Unterhalt des Kindes, das als sein eheliches galt, erbrachten Leistungen, seine eigene, diesem Kind gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009656Dokumentnummer
JJR_19840315_OGH0002_0060OB00529_8400000_003