RS OGH 1984/3/15 6Ob529/84

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Veröffentlicht am 15.03.1984
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Norm

ABGB §138
ABGB §140 Aa

Rechtssatz

Solange nicht andere - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarungen zwischen den Parteien feststehen, ist davon auszugehen, daß der Vater mit den zum Unterhalt des Kindes, das als sein eheliches galt, erbrachten Leistungen, seine eigene, diesem Kind gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009656

Dokumentnummer

JJR_19840315_OGH0002_0060OB00529_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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