Norm
ZPO §500 Abs3 IIIaRechtssatz
Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat dreihunderttausend Schilling, so ist ein dennoch erfolgter Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 als nicht beigesetzt anzusehen.Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat dreihunderttausend Schilling, so ist ein dennoch erfolgter Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, als nicht beigesetzt anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042496Dokumentnummer
JJR_19840315_OGH0002_0080OB00208_8300000_001