Norm
EO §91 Abs1 Satz2Rechtssatz
Der Gegner der gefährdeten Partei erkennt mit dem Erlag des Befreiungsbetrages keineswegs die Zulässigkeit und die Berechtigung der EV an sich an; es bleibt ihm vielmehr auch nach einem iSd § 399 Abs 1 Z 3 EO ergangenen "Aufhebungs" -Beschluß des Gerichtes unbenommen, gegen die Bewilligung der EV - sofern die Frist dazu noch offen ist - Rekurs zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005604Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0040OB00313_8400000_001