RS OGH 1984/3/20 4Ob591/83

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Veröffentlicht am 20.03.1984
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Norm

ZPO §36 Abs2
  1. ZPO § 36 heute
  2. ZPO § 36 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Gemäß § 36 Abs 2 ZPO beginnt die vierzehntägige Frist allerdings nach Kündigung der Vollmacht, doch ergibt eine zweckgerechte, überspitzen Formalismus ablehnende und auf den Grundgedanken, die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen, bedachtnehmende Auslegung der Vorschrift, daß die Partei auch dann geschützt erscheint, wenn - wie hier - die Zurücknahme des Rechtsmittels gleichzeitig mit der Vollmachtskündigung erfolgte.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, ZPO beginnt die vierzehntägige Frist allerdings nach Kündigung der Vollmacht, doch ergibt eine zweckgerechte, überspitzen Formalismus ablehnende und auf den Grundgedanken, die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen, bedachtnehmende Auslegung der Vorschrift, daß die Partei auch dann geschützt erscheint, wenn - wie hier - die Zurücknahme des Rechtsmittels gleichzeitig mit der Vollmachtskündigung erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 591/83
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 591/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035781

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0040OB00591_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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