RS OGH 1984/3/27 2Ob8/84, 5Ob57/02x, 2Ob268/06k, 6Ob7/08k, 2Ob143/10h, 6Ob54/17k, 7Ob102/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1984
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §865
ABGB §1497 III

Rechtssatz

Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. Durch die nachträgliche Genehmigung der Abtretung durch den Kollisionskurator und das Gericht wird die Abtretung zwar rückwirkend voll wirksam. Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien - hier zwischen Vater und Kindern - voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluss.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 8/84
    Entscheidungstext OGH 27.03.1984 2 Ob 8/84
    Veröff: SZ 57/61
  • 5 Ob 57/02x
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 57/02x
    Vgl aber; nur: Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. (T1); Beisatz: Es bestehen keine Bedenken, die rückwirkende Kraft der Genehmigung einer Mietrechtsabtretung durch die Pflegschaftsbehörde dem Vermieter als Dritten gegenüber zu bejahen, wenn seine Rechtsposition dadurch keine Verschlechterung erfährt. (T2); Veröff: SZ 2002/64
  • 2 Ob 268/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k
    Auch
  • 6 Ob 7/08k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 7/08k
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Solange die Rückwirkung einer Genehmigung die Rechtsposition Dritter nicht beeinträchtigt, also nicht in zwischenzeitlich erworbene Rechte eingreift, ist die rückwirkende Kraft der nachträglichen Genehmigung auch Dritten gegenüber zu bejahen. (T3); Beisatz: Hier: Durch nachträgliche Zustimmung der Gesellschaft wirksame Abtretung vinkulierter Geschäftsanteilen einer GmbH. (T4)
  • 2 Ob 143/10h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 143/10h
    Auch; nur: Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. (T5); nur: Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluss. (T6)
  • 6 Ob 54/17k
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 54/17k
    Auch
  • 7 Ob 102/18b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 7 Ob 102/18b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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