RS OGH 2014/3/13 5Ob521/84; 6Ob36/85; 6Ob515/88; 6Ob26/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1984
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Norm

GmbHG §15
GmbHG §17
GmbHG §18
HGB §16
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 17 heute
  2. GmbHG § 17 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. GmbHG § 17 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Anmeldung des neu bestellten Geschäftsführer obliegt der Gesellschaft (vgl Mertens in Hachenburg, GmbHG 7.Auflage RN 8 zu § 39). Verweigert ein anderer Geschäftsführer seine hiefür notwendige Mitwirkung, so kann er dazu nur von der Gesellschaft im Klageweg verhalten werden. Für eine ordnungsmäßige Vertretung der Gesellschaft hiebei kann erforderlichenfalls durch die Bestellung eines Kollisionskurators, wenn es lediglich um die Durchsetzung der Anmeldung geht, oder durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG gesorgt werden; eine solche Bestellung kann auf Antrag eines Beteiligten, etwa eines Gesellschafters oder des neu bestellten Geschäftsführers, erfolgen.Die Anmeldung des neu bestellten Geschäftsführer obliegt der Gesellschaft vergleiche Mertens in Hachenburg, GmbHG 7.Auflage RN 8 zu Paragraph 39,). Verweigert ein anderer Geschäftsführer seine hiefür notwendige Mitwirkung, so kann er dazu nur von der Gesellschaft im Klageweg verhalten werden. Für eine ordnungsmäßige Vertretung der Gesellschaft hiebei kann erforderlichenfalls durch die Bestellung eines Kollisionskurators, wenn es lediglich um die Durchsetzung der Anmeldung geht, oder durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach Paragraph 15 a, GmbHG gesorgt werden; eine solche Bestellung kann auf Antrag eines Beteiligten, etwa eines Gesellschafters oder des neu bestellten Geschäftsführers, erfolgen.

Entscheidungstexte

  • RS0059923">5 Ob 521/84
    Entscheidungstext OGH 27.03.1984 5 Ob 521/84
    Veröff: SZ 57/62 = EvBl 1985/58 S 276 = GesRZ 1984,107 = NZ 1985,95
  • RS0059923">6 Ob 36/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1986 6 Ob 36/85
    Vgl auch; Beisatz: Bei Zutreffen der Voraussetzungen kann auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht ein Geschäftsführer im Sinne des § 15a GmbHG bestellt werden. (T1)
    Veröff: SZ 59/172 = JBl 1987,117 = RdW 1987,83 = WBl 1987,15 = NZ 1987,289
  • RS0059923">6 Ob 515/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 515/88
    Vgl auch; nur: Die Anmeldung des neu bestellten Geschäftsführer obliegt der Gesellschaft (vgl Mertens in Hachenburg, GmbHG 7.Auflage RN 8 zu § 39). Verweigert ein anderer Geschäftsführer seine hiefür notwendige Mitwirkung, so kann er dazu nur von der Gesellschaft im Klageweg verhalten werden. (T2)
    Beisatz: Ist die Bestellung zum Geschäftsführer bis zur Handelsregistereintragung aufschiebend bedingt, kann sich ein anderer Geschäftsführer, der seine Mitwirkung zur Anmeldung ohne stichhältigen Grund verweigert hat, nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen. (T3)
    Veröff: RdW 1988,290
  • RS0059923">6 Ob 26/14p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 26/14p
    Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung der Vorinstanzen, die Vertretungsbefugnis des neuen Geschäftsführers „ab Eintragung in das Firmenbuch“ decke nicht auch das Eintragungsbegehren selbst, weil er zur Zeit der Antragstellung und Beschlussfassung durch das Firmenbuchgericht noch nicht vertretungsbefugt gewesen sei, entspricht der klaren Rechtslage. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059923

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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