Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Die Verwaltung der gemäß § 2 StempelmarkenG vom Bund herzustellenden Vorräte an Stempelmarken (einschließlich solcher mit dem Aufdruck "Kraftfahrzeugsteuer") ist Sache der - zur Hoheitsverwaltung gehörigen - Finanzverwaltung, unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung von Privatpersonen an der weiteren Verbreitung dieser Wertzeichen.Die Verwaltung der gemäß Paragraph 2, StempelmarkenG vom Bund herzustellenden Vorräte an Stempelmarken (einschließlich solcher mit dem Aufdruck "Kraftfahrzeugsteuer") ist Sache der - zur Hoheitsverwaltung gehörigen - Finanzverwaltung, unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung von Privatpersonen an der weiteren Verbreitung dieser Wertzeichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097091Dokumentnummer
JJR_19840327_OGH0002_0090OS00017_8400000_002