RS OGH 1984/3/27 2Ob532/84, 3Ob589/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1984
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Norm

ZPO §84 Abs1 I
ZPO §85 Abs3
ZPO §514 C2

Rechtssatz

Trägt das Rekursgericht nach einer a - limine Zurückweisung der Klage, weil diese infolge von Gebrechen eine ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung verhindere, dem Erstgericht die Durchführung eines Verbesserungsverfahren auf, kann dieser Beschluß auch vom Beklagten, der bisher formell am Verfahren noch nicht beteiligt war, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036468

Dokumentnummer

JJR_19840327_OGH0002_0020OB00532_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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