Norm
ABGB §364c DRechtssatz
Ehegatten, die z.B. eine Gütergemeinschaft, in die eine Eigentumswohnung einbezogen ist, vereinbart haben, sollen hinsichtlich ihrer wechselseitigen Rechte durch Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gem § 364 c ABGB Wirkung gegen Dritten erreichen können.Ehegatten, die z.B. eine Gütergemeinschaft, in die eine Eigentumswohnung einbezogen ist, vereinbart haben, sollen hinsichtlich ihrer wechselseitigen Rechte durch Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gem Paragraph 364, c ABGB Wirkung gegen Dritten erreichen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010789Im RIS seit
28.03.1984Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024