RS OGH 2025/12/18 6Ob3/83; 2Ob204/25a

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Veröffentlicht am 29.03.1984
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Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein eine Schenkungsabsicht indizierendes krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, muß von objektiven Werten ausgegangen werden und nicht von jenen, die die Parteien bestimmten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 3/83
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 3/83
  • RS0018901">2 Ob 204/25a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2025 2 Ob 204/25a
    vgl; Beisatz: Hier: Gemischte Schenkung verneint, weil der Wert des eingeräumten Wohnrechts und der geleisteten Einmalzahlung und monatlichen Leibrente den Wert des übergebenen Reihenhauses überstieg. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018901

Im RIS seit

29.03.1984

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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