RS OGH 1985/5/9 12Os180/83, 12Os17/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1984
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Norm

StGB §216
  1. StGB § 216 heute
  2. StGB § 216 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 216 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 216 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 216 gültig von 01.08.1984 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1984

Rechtssatz

Zuhälterei ist ein Versuchsdelikt, das vollendet ist, sobald der Täter seinen Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), seinen Unterhalt durch Ausbeutung einer Prostituierten zu erlangen, betätigt hat. Daß eine solche Ausbeutung und Unterhaltsgewinnung bereits erfolgte, ist zur Vollendung nicht erforderlich.Zuhälterei ist ein Versuchsdelikt, das vollendet ist, sobald der Täter seinen Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), seinen Unterhalt durch Ausbeutung einer Prostituierten zu erlangen, betätigt hat. Daß eine solche Ausbeutung und Unterhaltsgewinnung bereits erfolgte, ist zur Vollendung nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095269

Dokumentnummer

JJR_19840329_OGH0002_0120OS00180_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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