Norm
StGB §216Rechtssatz
Zuhälterei ist ein Versuchsdelikt, das vollendet ist, sobald der Täter seinen Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), seinen Unterhalt durch Ausbeutung einer Prostituierten zu erlangen, betätigt hat. Daß eine solche Ausbeutung und Unterhaltsgewinnung bereits erfolgte, ist zur Vollendung nicht erforderlich.Zuhälterei ist ein Versuchsdelikt, das vollendet ist, sobald der Täter seinen Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), seinen Unterhalt durch Ausbeutung einer Prostituierten zu erlangen, betätigt hat. Daß eine solche Ausbeutung und Unterhaltsgewinnung bereits erfolgte, ist zur Vollendung nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095269Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0120OS00180_8300000_002