RS OGH 1984/3/29 6Ob3/83, 7Ob547/90, 2Ob583/91, 1Ob158/98m, 7Ob297/04h, 2Ob199/05m, 10Ob33/08p, 6Ob7

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Veröffentlicht am 29.03.1984
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Norm

ABGB §938 A
ABGB §938 C3

Rechtssatz

Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018794

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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