RS OGH 2024/11/19 6Ob3/83; 7Ob547/90; 2Ob583/91; 1Ob158/98m; 7Ob297/04h; 2Ob199/05m; 10Ob33/08p; 6Ob

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Veröffentlicht am 29.03.1984
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Rechtssatz

Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018794

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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