RS OGH 1984/4/3 4Ob321/84, 4Ob1128/94, 4Ob243/07z, 17Ob6/08v, 17Ob35/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1984
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Norm

PatG 1970 §22

Rechtssatz

Der Patentschutz umfasst auch eine äquivalente - inhaltsgleiche - Benützung der patentierten Erfindung, die dann gegeben ist, wenn der Fachmann im Prioritätszeitpunkt ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen und in Kenntnis des in der Patentschrift mitgeteilten Standes der Technik, die ausgetauschten Merkmale ohne erfinderisches Bemühen den Patentansprüchen als funktionsgleiches Lösungsmittel entnimmt. Die Lösungsmittel müssen mit den in den Patentansprüchen genannten Merkmalen in ihrer technischen Funktion (Aufgabenstellung) übereinstimmen und (im Wesentlichen) gleiche Wirkung erzielen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 321/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 321/84
    Veröff: SZ 57/68 = ÖBl 1985,38 = GRURInt 1985,766
  • 4 Ob 1128/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 1128/94
  • 4 Ob 243/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 243/07z
  • 17 Ob 6/08v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 6/08v
    nur: Der Patentschutz umfasst auch eine äquivalente - inhaltsgleiche - Benützung der patentierten Erfindung, die dann gegeben ist, wenn der Fachmann im Prioritätszeitpunkt ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen und in Kenntnis des in der Patentschrift mitgeteilten Standes der Technik, die ausgetauschten Merkmale ohne erfinderisches Bemühen den Patentansprüchen als funktionsgleiches Lösungsmittel entnimmt. (T1); Veröff: SZ 2008/67
  • 17 Ob 35/08h
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 17 Ob 35/08h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071084

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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