Norm
DO.A §37Rechtssatz
Die Einreihung eines Angestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" im Sinne der Gehaltsgruppe F Dienstklasse III DO.A setzt voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist, daß außerdem ein konstitutiver Akt der Bestellung des Leiters dieser Einheit vorliegt und daß überdies in den Einreihungsbestimmungen (§ 37 DO.A und Anlage 4) eine eigene Organisationseinheit vorgesehen ist.Die Einreihung eines Angestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" im Sinne der Gehaltsgruppe F Dienstklasse römisch drei DO.A setzt voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist, daß außerdem ein konstitutiver Akt der Bestellung des Leiters dieser Einheit vorliegt und daß überdies in den Einreihungsbestimmungen (Paragraph 37, DO.A und Anlage 4) eine eigene Organisationseinheit vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054725Im RIS seit
03.04.1984Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024