Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Ein vertraglicher Ausschluß der Endigung der Eigentumsgemeinschaft kann weder in der Duldung der anderen Anteilseigentümer erblickt werden, daß der Hälfteeigentümer in Ausübung seiner realen Apothekengerechtsame im gemeinsamen Haus die Apotheke betreibt, noch in die Einleitung eines Verfahrens vor dem Außerstreitrichter zur Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache und Festlegung einer Ausgleichszahlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013363Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0030OB00523_8400000_002