RS OGH 1984/4/4 1Ob527/84

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Veröffentlicht am 04.04.1984
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Norm

EheG §88

Rechtssatz

Selbst wenn dem Dienstgeber oder Rechtsträger ein Vetorecht nicht zusteht, sind dessen Interessen bei der Zuweisung der Ehewohnung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn er seinem Bediensteten die Wohnung zu günstigeren als den üblichen Bedingungen verschaffte. Auch das Risiko einer Kündigung (§ 1 Abs 2 Z 2 MRG) ist zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 527/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 527/84
    Veröff: MietSlg XXXVI/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057777

Dokumentnummer

JJR_19840404_OGH0002_0010OB00527_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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