RS OGH 1984/4/4 1Ob527/84

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Veröffentlicht am 04.04.1984
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Norm

EheG §88
  1. EheG § 88 heute
  2. EheG § 88 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. EheG § 88 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Selbst wenn dem Dienstgeber oder Rechtsträger ein Vetorecht nicht zusteht, sind dessen Interessen bei der Zuweisung der Ehewohnung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn er seinem Bediensteten die Wohnung zu günstigeren als den üblichen Bedingungen verschaffte. Auch das Risiko einer Kündigung (§ 1 Abs 2 Z 2 MRG) ist zu berücksichtigen.Selbst wenn dem Dienstgeber oder Rechtsträger ein Vetorecht nicht zusteht, sind dessen Interessen bei der Zuweisung der Ehewohnung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn er seinem Bediensteten die Wohnung zu günstigeren als den üblichen Bedingungen verschaffte. Auch das Risiko einer Kündigung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) ist zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • RS0057777">1 Ob 527/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 527/84
    Veröff: MietSlg XXXVI/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057777

Dokumentnummer

JJR_19840404_OGH0002_0010OB00527_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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