RS OGH 1984/4/4 3Ob20/84

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Veröffentlicht am 04.04.1984
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Norm

EO §294a
  1. EO § 294a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  2. EO § 294a gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  3. EO § 294a gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Ein Exekutionsantrag nach § 294 a EO ist nicht hinsichtlich aller Geldforderungen, sondern nur dann zulässig, wenn auf Forderungen im Sinn des § 290 EO Exekution geführt, also das in Geld zahlbare Einkommen der Beamten, Angestellten und Arbeiter aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen sowie ähnliche Bezüge gepfändet werden sollen. (Hier: Mietzinse aus dem Untermietsverhätlnis)Ein Exekutionsantrag nach Paragraph 294, a EO ist nicht hinsichtlich aller Geldforderungen, sondern nur dann zulässig, wenn auf Forderungen im Sinn des Paragraph 290, EO Exekution geführt, also das in Geld zahlbare Einkommen der Beamten, Angestellten und Arbeiter aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen sowie ähnliche Bezüge gepfändet werden sollen. (Hier: Mietzinse aus dem Untermietsverhätlnis)

Entscheidungstexte

  • RS0004246">3 Ob 20/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 20/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004246

Dokumentnummer

JJR_19840404_OGH0002_0030OB00020_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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