Norm
JN §55 Abs4Rechtssatz
Die in § 502 Abs 4 Z 2 ZPO genannte Wertgrenze muß dahin verstanden werden, daß es auf den Urteilsgegenstand des Berufungsgerichtes nicht aber auf den Streitgegenstand im Sinne des § 55 Abs 3 JN ankommt.Die in Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO genannte Wertgrenze muß dahin verstanden werden, daß es auf den Urteilsgegenstand des Berufungsgerichtes nicht aber auf den Streitgegenstand im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, JN ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042875Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0030OB01506_8400000_001