Norm
KWG 1979 §23Rechtssatz
Das Kreditunternehmen muß bei Verwertung von Tatsachen, die für die Entscheidung des Kunden von Bedeutung sein können, das Bankgeheimnis wahren. Es darf daher grundsätzlich die geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, die einen anderen Kunden betreffen, nicht offenbaren. Damit besteht für das Kreditunternehmen ein Interessenkonflikt, bei dessen Lösung die Wichtigkeit der Diskretion im Bankgeschäft nicht übersehen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066047Im RIS seit
04.04.1984Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025