RS OGH 1984/4/5 6Ob538/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1984
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Norm

ABGB §874
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1301
ABGB §1302 A
ABGB §1304 A1

Rechtssatz

Der Schaden einer Kreditunternehmung ist dadurch eingetreten , daß der Kredit , zu dessen Gewährung sich diese ohne die vom Schädiger vorgenommenen Falschbeurkundung nicht verstanden hätte , notleidend geworden ist . Die Haftung des Schädigers gegenüber der Kreditunternehmung aus seiner vorsätzlichen Täuschungshandlung besteht selbständig neben der Vertragshaftung des Kreditnehmers , diese Schadenersatzhaftung ist weder akzessorisch noch subsidiär .

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 538/83
    Entscheidungstext OGH 05.04.1984 6 Ob 538/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016285

Dokumentnummer

JJR_19840405_OGH0002_0060OB00538_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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