RS OGH 2026/2/24 6Ob795/82; 6Ob284/00h; 6Ob124/01f; 6Ob306/03y; 6Ob40/04g; 6Ob344/04p; 6Ob204/12m; 6

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Veröffentlicht am 05.04.1984
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nicht jede unvollständige Äußerung ist einer unwahren gleichzuhalten, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verbreitung kreditgefährdender Tatsachen, Tatsachenbehauptung, Unwahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0031963

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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