Norm
BAO §11Rechtssatz
Der Berufungswerber (Geschäftsführer einer nunmehr im Konkurs befindlichen GmbH) kann gemäß § 11 BAO zur Haftung für die von ihm verschuldete Abgabenverkürzung (33 Abs 2 lit a FinStrG) herangezogen werden. Darum wird das Erstgericht nach der Feststellung eines wirklichen Einnahmenausfalls (Konkursakt) über die Erteilung einer Weisung (§ 26 Abs 2 FinStrG) auf Entrichtung) der sodann mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machenden Abgabenschuld zu beschließen haben (§ 494 StPO).Der Berufungswerber (Geschäftsführer einer nunmehr im Konkurs befindlichen GmbH) kann gemäß Paragraph 11, BAO zur Haftung für die von ihm verschuldete Abgabenverkürzung (33 Absatz 2, Litera a, FinStrG) herangezogen werden. Darum wird das Erstgericht nach der Feststellung eines wirklichen Einnahmenausfalls (Konkursakt) über die Erteilung einer Weisung (Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG) auf Entrichtung) der sodann mit Haftungsbescheid (Paragraph 224, Absatz eins, BAO) geltend zu machenden Abgabenschuld zu beschließen haben (Paragraph 494, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053185Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018