Norm
ZPO §508aRechtssatz
Revisionszulässigkeit; außerordentliche Revision nicht angenommen:
Die Unterlassung eines Rechtskraftvorbehaltes ist für sich ebenfalls unanfechtbar, weil ein Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Berufungsverfahren nur in den in § 519 ZPO taxativ aufgezählten Fällen statthaft ist.Die Unterlassung eines Rechtskraftvorbehaltes ist für sich ebenfalls unanfechtbar, weil ein Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Berufungsverfahren nur in den in Paragraph 519, ZPO taxativ aufgezählten Fällen statthaft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044408Dokumentnummer
JJR_19840405_OGH0002_0070OB01006_8400000_001