Norm
StGB §72 Abs2Rechtssatz
Für die Annahme einer (zur Begründung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft neben der Geschlechtsgemeinschaft erforderlichen) Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft bedarf es der Führung eines gemeinsamen Haushalts an einer zum Mittelpunkt gemeinsamer Lebensführung bestimmten Wohnstätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092236Im RIS seit
05.04.1984Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023