RS OGH 1984/4/10 5Ob506/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1984
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Norm

ABGB §156 Eb
ZPO §362
ZPO §503 C3b

Rechtssatz

Beruht die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht auf einem - in dritter Instanz überprüfbaren - Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, sondern auf der in den Entscheidungsgründen der Tatsacheninstanzen zum Ausdruck gebrachten Überzeugung von der Richtigkeit der eingeholten Gutachten, so ist eine Bekämpfung der auf ihrer Grundlage getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch im Abstammungsverfahren vor dem Revisionsgericht versagt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 506/84
    Entscheidungstext OGH 10.04.1984 5 Ob 506/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048167

Dokumentnummer

JJR_19840410_OGH0002_0050OB00506_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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