Norm
ZPO §500 Abs2 Z1 IIIaRechtssatz
Bei einem Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes bedarf es keines Ausspruches über die Zulässigkeit eines Rekurses, sofern eine fünfzehntausend Schilling übersteigender Beschwerdegegenstand vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042523Im RIS seit
11.04.1984Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025