Norm
ABGB §530 BRechtssatz
Lag der Zweck einer vertraglichen Regelung in der Absicherung der Geschenkgeberin, daß sie a) im Haus wohnen bleiben und b) im Falle ihrer Krankheit und Gebrechlichkeit Wartung und Pflege in Anspruch nehmen könne, so besteht ihr Anspruch auf die ihr nach Inhalt des Vertrages zustehende Wartung und Pflege grundsätzlich fort, auch wenn die Wohnungsberechtigte von ihrem Recht nicht Gebrauch machen kann. Ihr darf ein Verzicht auf die als Reallast vom jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft persönlich zu erbringenden Leistungen nicht aufgezwungen werden. Es kann darauf, wenn nicht ein Einverständnis aller Beteiligten vorliegt, im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Einfluß genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003048Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00039_8400000_001