RS OGH 1984/4/11 3Ob39/84

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Veröffentlicht am 11.04.1984
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Norm

ABGB §530 B
ABGB §1284 Ae
EO §150 Abs1 Fall1

Rechtssatz

Lag der Zweck einer vertraglichen Regelung in der Absicherung der Geschenkgeberin, daß sie a) im Haus wohnen bleiben und b) im Falle ihrer Krankheit und Gebrechlichkeit Wartung und Pflege in Anspruch nehmen könne, so besteht ihr Anspruch auf die ihr nach Inhalt des Vertrages zustehende Wartung und Pflege grundsätzlich fort, auch wenn die Wohnungsberechtigte von ihrem Recht nicht Gebrauch machen kann. Ihr darf ein Verzicht auf die als Reallast vom jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft persönlich zu erbringenden Leistungen nicht aufgezwungen werden. Es kann darauf, wenn nicht ein Einverständnis aller Beteiligten vorliegt, im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Einfluß genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 39/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 39/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003048

Dokumentnummer

JJR_19840411_OGH0002_0030OB00039_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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