RS OGH 1984/4/11 3Ob504/84

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Veröffentlicht am 11.04.1984
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 3 Abs 2 GKoärG steht der Bestellung eines Saumsalkurators nach § 19 Abs 1 AußStrG nicht entgegen. Unabhängig davon, ob wegen Säumigkeit der Partei die Abhandlungspflege überhaupt dem Gerichtskommissär zu übertragen ist, muß etwas gegen die Säumigkeit der Erbin unternommen werden. (Hier: eidesstättiges Vermögensbekenntnis).Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, GKoärG steht der Bestellung eines Saumsalkurators nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG nicht entgegen. Unabhängig davon, ob wegen Säumigkeit der Partei die Abhandlungspflege überhaupt dem Gerichtskommissär zu übertragen ist, muß etwas gegen die Säumigkeit der Erbin unternommen werden. (Hier: eidesstättiges Vermögensbekenntnis).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 504/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 504/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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