Norm
AußStrG §19 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs 2 GKoärG steht der Bestellung eines Saumsalkurators nach § 19 Abs 1 AußStrG nicht entgegen. Unabhängig davon, ob wegen Säumigkeit der Partei die Abhandlungspflege überhaupt dem Gerichtskommissär zu übertragen ist, muß etwas gegen die Säumigkeit der Erbin unternommen werden. (Hier: eidesstättiges Vermögensbekenntnis).Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, GKoärG steht der Bestellung eines Saumsalkurators nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG nicht entgegen. Unabhängig davon, ob wegen Säumigkeit der Partei die Abhandlungspflege überhaupt dem Gerichtskommissär zu übertragen ist, muß etwas gegen die Säumigkeit der Erbin unternommen werden. (Hier: eidesstättiges Vermögensbekenntnis).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007318Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013