RS OGH 2015/7/14 3Ob39/84, 5Ob141/92, 5Ob543/94, 3Ob56/05i, 8Ob105/05g, 5Ob44/15d

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Veröffentlicht am 11.04.1984
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Rechtssatz

Das Ausgedinge ist eine besondere, der Versorgung des Übergebers dienende Reallast, deren Umfang im Einzelfall durch den Vertrag bestimmt wird. In der Regel ist die Leistung von Unterhalt, die Einräumung des Wohnungsrechtes, die Betreuung, Reichung der Speisen und die Krankenpflege als Einheit zusammengefasst. Es ist aber durchaus zulässig, nur einzelne Ausgedingsleistungen zu vereinbaren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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