Norm
StPO §134Rechtssatz
Die Zeugenpflicht umfaßt nach ständiger Rechtsprechung nur die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht und zur wahrheitsgemäßen Aussage, nicht aber auch die Pflicht zur Duldung gerichtsärztlicher und besonders auch psychiatrischer Untersuchung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097848Im RIS seit
12.04.1984Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023