RS OGH 1987/3/31 12Os56/84, 11Os22/87

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Veröffentlicht am 12.04.1984
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Rechtssatz

Die Rauschtat ist zwar im Rahmen des Deliktsaufbaus des § 287 StGB eine außerhalb dessen Tatbestands liegende zusätzliche (objektive) Strafbarkeitsbedingung; sie muß aber den gesamten Tatbestand des betreffenden Deliktstypus erfüllen, somit bei einem Vorsatzdelikt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand. Die Zurechnung des betreffenden Delikts darf allein deshalb nicht möglich sein, weil es (infolge des Vollrauschs) an der Schuld des Täters fehlt.Die Rauschtat ist zwar im Rahmen des Deliktsaufbaus des Paragraph 287, StGB eine außerhalb dessen Tatbestands liegende zusätzliche (objektive) Strafbarkeitsbedingung; sie muß aber den gesamten Tatbestand des betreffenden Deliktstypus erfüllen, somit bei einem Vorsatzdelikt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand. Die Zurechnung des betreffenden Delikts darf allein deshalb nicht möglich sein, weil es (infolge des Vollrauschs) an der Schuld des Täters fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095929

Dokumentnummer

JJR_19840412_OGH0002_0120OS00056_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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