RS OGH 1995/7/12 12Os56/84; 12Os67/86; 11Os22/87; 11Os76/92; 13Os89/95

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Veröffentlicht am 12.04.1984
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Rechtssatz

Vorsätzlich handeln kann grundsätzlich jeder strafrechtlich Handlungsfähige, daher auch ein im Vollrausch Befindlicher ebenso wie ein Strafunmündiger, sodass auch beim Volltrunkenen eine tatbestandsbezogene Vorstellung und ein tatbestandsbezogenes Wollen vorliegen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095873

Im RIS seit

12.04.1984

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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